DGUV-Regel 108-006 (ehemals BGR 233)
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
BGR 233
Die DGUV-Regel 108-006 beinhaltet Reglungen bezüglich der Kennzeichnung, Breite, Neigung und Trittsicherheit von Auffahrrampen.
In der Reglung werden die Begriffe Ladestege (Auffahrrampen) und Ladeschienen (Auffahrschienen) verwendet und genießen in einigen Punkten eine Sonderstellung gegenüber Ladebrücken.
Kennzeichnung
Folgende Angaben müssen an den Ladestegen oder Schienen angebracht sein:
Hersteller oder Lieferer, Typ und Baujahr und Tragkraft
Betriebsanleitung
Auch eine kurzgefasste Betriebsanleitung muss deutlich erkennbar und dauerhaft auf der Verladehilfe angebracht sein. Die Anleitung enthält neben wichtigen Bedienhinweisen auch die Angabe der Tragfähigkeit.
Nutzbare Breiten
Zur Gewährleistung der Sicherheit bei Verladevorgängen definiert die DGUV-Regel 108-006 Vorgaben zur nutzbaren Breite von Ladebrücken, fahrbaren Rampen, Ladestegen und Ladeschienen. Diese werden im Folgenden zusammengefasst:
- Ladebrücken und fahrbare Rampen müssen grundsätzlich eine nutzbare Breite von mindestens 1,25 m aufweisen.
- Wenn es aus baulichen Gründen zwingend erforderlich ist, darf die nutzbare Breite bis auf 1,00 m reduziert werden.
- Bei der Nutzung von Überladebrücken mit handbetätigten Transportmitteln (bspw. Hubwagen) mit einer Spurweite größer 0,75 m, so muss die nutzbare Breite mindestens 0,50 m größer als die Spurweite ausfallen. Beispiel: Sie möchten mit einem Handhubwagen mit der Spurweite 1,00 m eine Überladebrücke nutzen. Diese muss mindestens eine nutzbare Breite von 1,50 m aufweisen.
- Wenn kraftbetriebene Transportmittel mit einer Spurweite von mehr als 0,55 m zum Befahren der Brücke verwendet werden, beträgt der Sicherheitszuschlag auf die Spurweite 0,70 m. Beispiel: Eine Überladebrücke wird mit einem kraftbetriebenen Transportmittel mit 1,00 m Spurweite befahren. Die nutzbare Breite muss dann mindestens 1,70 m betragen.
- Bei der Verwendung von Ladestegen und Ladeschienen gilt abweichend:
- Die Mindestbreite von Ladestegen beträgt 0,55 m.
- Die Breite muss mindestens so dimensioniert werden, dass Lenkkorrekturen noch möglich sind und die Seitenkanten auch bei nicht parallelen Schienen nicht überfahren werden.
Neigungen
Um jederzeit eine ausreichende Rutschhemmung beim Befahren von Überladebrücken sicherzustellen, werden in der DGUV-Regel 108-006 Maximalwerte für Neigungen definiert:
- In Betriebsstellung soll die Neigung 12,5 % nicht überschreiten. Wenn betriebsbedingt größere Neigungen notwendig sind, ist eine verbesserte Rutschhemmung vorzusehen.
- Ladestege und Ladeschienen dürfen von dieser Regel abweichen, wenn ein sicheres Begehen und Befahren möglich ist. Die maximale Neigung liegt dann bei 30 %.
Trittsicherheit
Um auch bei widrigen Witterungsbedingungen einen ausreichenden Halt auf der Rampe zu gewährleisten, fordert die Regel, dass
- Begehbare Flächen von Überladebrücken rutschhemmend ausgeführt werden
- Ladebrücken und fahrbaren Rampen beim Begehen und Befahren nicht abrutschen, schwanken, kippen oder wegrollen können.
Betrieb
Um eine sichere Nutzung von Überladebrücken zu gewährleisten, definiert die DGUV Vorgaben für einen ordnungsgemäßen Betrieb. Dazu gehören unter anderem die folgenden Hinweise:
- Die zulässige Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden.
- Nach dem Gebrauch müssen Brücken sofort in die Ruhestellung gebracht werden.
- Ladebrücken sind gegen Umstürzen zu sichern.
- Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ist der Antrieb von kraftbetriebenen Brücken abzuschalten.
- Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten unter Überladebrücken sind diese abzusichern.
Überladebrücken prüfen
Prüfbuch zum kostenfreien Download
Bezüglich der Prüfung von Überladebrücken schreibt die DGUV vor, dass sowohl fest verbundene als auch fahrbare Rampen vor der ersten Inbetriebnahme und je nach Bedarf – mindestens aber einmal pro Jahr – von einem Sachkundigen auf eine sichere Funktion geprüft werden. Über diese Prüfung ist ein Nachweis zu führen. Bei einer sachkundigen Person kann es sich beispielsweise um Betriebsingenieure und Betriebsmeister mit ausreichenden Kenntnissen im Bereich der Ladebrücken und der geltenden Vorschriften oder um einen Kundendienstmonteur des Herstellers handeln.
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