De-Minimis ist ein Förderprogramm des Bundes, bei dem Unternehmen im Rahmen einer gewissen Bagatellgrenze staatliche Beihilfen für umwelt- und sicherheitsfördernde Maßnahmen erhalten, die per se nicht schon gesetzlich vorgeschrieben sind. Weil im Rahmen dieser Grenze keine Gefahr gesehen wird, dass der Bund Einfluss auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten nimmt, bildet die De-Minimis Förderung eine Ausnahme von der Regel, dass Subventionen bei der Europäischen Kommission angemeldet und genehmigt werden müssen.
Voraussetzung für die Subventionierung ist, dass das Unternehmen einen Antrag beim Bundesamt für Güterverkehr stellt. Auch mehrere Anträge für verschiedene Maßnahmen sind möglich. Es muss sich jedoch um den Kauf, die Miete oder das Leasing von zusätzlichen, nicht vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen, Einrichtungen und Maßnahmen im Bereich Umwelt und Sicherheit handeln. Das gilt auch im Zusammenhang mit dem Kauf eines Neufahrzeugs. Auch Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung sind förderfähig.
Konkret bedeutet das für Ihren Einkauf bei Thiele Shop, dass Sie sich die Ausgaben für Systeme zur Beseitigung gefährlicher Dachlasten wie ein Roof Safety Airbag, eine Enteisungsleiter und ein Schneeschieber subventionieren lassen können.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Um als Antragsteller in der aktuellen Förderperiode Erfolgschancen zu haben, müssen Sie zum Stichtag, den 1. Dezember 2018, Halter oder Eigentümer von zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sein. Auch Fahrzeugnachweise, die für Tage zwischen dem 1. Dezember 2018 und dem Tag der Antragsstellung gelten, werden wohlwollend vom Bundesamt für Güterverkehr geprüft. Das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs muss mindestens 7,5 Tonnen betragen, und es muss mautpflichtig für den Güterkraftverkehr bestimmt und in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sein. Als selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Unimogs oder Traktoren zugelassene Fahrzeuge sind nicht förderfähig.
Wie viel Förderung können Sie erhalten?
Der maximale Förderhöchstbetrag je Unternehmen ermittelt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von bis zu 2.000 Euro multipliziert mit der Anzahl der zum 01. Dezember 2018 auf Ihr Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge. Die jährliche Zuwendung ist auf 33.000 Euro je antragstellendes Unternehmen begrenzt. Das bedeutet, dass mehr als 17 förderfähige schwere Nutzfahrzeuge nicht berücksichtigt werden können. Für den Fall, dass bei einzelnen nachgewiesenen Fahrzeugen eine Förderfähigkeit nicht gegeben ist, können Sie beim Antrag bis zu 19 Fahrzeuge angeben. Die Zuwendung ist eine reine Anteilfinanzierung und beträgt immer maximal 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Diese entsprechen in der Regel den Nettoausgaben.
Von A – bis Antrag bis Z wie Zahlung – wie läufts genau?
Beispiel
Unternehmer M. Muster plant den Kauf eines Roof Safety Airbags für 1.375 Euro Netto und möchte die De-Minimis Förderung dafür beantragen. Am 05.02.2019 stellt er daher erstmals den Antrag über das eService Portal des Bundesamts für Güterverkehr. Da er zum Stichtag, den 1. Dezember 2018, nur ein schweres Nutzfahrzeug mit einem Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen hält, kann er eine maximal mögliche Förderung von 2.000 Euro erhalten, jedoch nur maximal 80 Prozent der Ausgaben, also 1.100 Euro.
Zusammen mit dem Antrag A 1 reicht eine digitale Kopie seines Fahrzeugscheins ein. Das unterschriebene Kontrollformular reicht er eine Woche später ein, als Antragsdatum gilt nach wie vor der 05.02.2019.
Da M. Muster den Roof Safety Airbag dringend benötigt, kauft er ihn bei Thiele Shop am 18.02.2019. Der Kauf ist damit nicht förderschädlich, denn er erfolgt nach der vollständigen Antragsstellung.
Sein Zuwendungsbescheid erfolgt am 25.03.2019.
Der Einbau erfolgt am 01.04.2019, die Rechnung ist schon beglichen. Damit ist die Maßnahme beendet, eindeutig im Rahmen der fünfmonatigen Frist, bis zum 25.08.2019.
Um die Förderung ausgezahlt zu bekommen, muss er noch den Verwendungsnachweis, d.h. den Antrag auf Auszahlung und das Kontrollformular spätestens am 25.08.2019 über das eService Portal einreichen.
Die Schritte im Detail - Was gibt es beim Antrag zu beachten?
Der Antrag für die diesjährige Förderperiode kann noch bis 30. September beim Bundesamt eingereicht werden. Die Antragsstellung muss ausschließlich online über das eService Portal unter https://antrag-gbbmvi.bund.de erfolgen.
Wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag einreichen, müssen Sie Antrag Teil A nehmen. Teil B ist nur für Folgeanträge. Beim Erstantrag werden zwei unterschiedliche Gruppen von Antragsstellern unterschieden, A 1 für einzelne Unternehmen und A2 für einen Unternehmensverbund.
Nur im Erstantrag A können die Fahrzeuge angegeben werden, durch die sich das Fördervolumen berechnet. Nach positivem Bescheid, kann kein erneuter Erstantrag gestellt werden, sondern nur noch Folgeanträge. Sie können bis 30.09.2019 maximal bis zu fünf Anträge einreichen, dabei werden Maßnahmen nur gefördert, wenn sie nicht schon vor dem Einreichen der jeweiligen Anträge begonnen wurden.
Mit dem Antrag müssen auch Fahrzeugnachweise und ein unterschriebenes Kontrollformular eingereicht werden. Letzteres können Sie auch innerhalb von zwei Wochen nachreichen ohne dass sich das Antragsdatum verändert. Danach zählt der Eingangstag des Kontrollformulars, das aber auch bis spätestens zum 30.09.2019 beim Bundesamt eingegangen sein muss.
Als Fahrzeugnachweis gelten elektronische Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) oder eine Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde. Bei Folgeanträgen muss zusätzlich noch eine Anlage eingereicht werden, um bereits erhaltene Beihilfen nachzuweisen. Das Bundesamt für Güterverkehr stellt hierzu weitere Informationen sowie ein Muster des Fahrzeugscheins und Vorlagen für die Fahrzeugaufstellung zur Verfügung.
Sind Sie als Antragssteller nicht der Fahrzeughalter, ist dem Antrag ein Nachweis beizufügen, dass Sie zum Stichtag, dem 1 Dezember 2018, Eigentümer der Fahrzeuge sind. Als Nachweis gilt die Bestätigung eines Steuerberaters, eine Aufstellung zum Anlagevermögen, eine Kaufvertragsurkunde oder eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
Details zur Durchführung und zum Verwendungsnachweis
Der Zeitraum vom Eingang des vollständigen Antrags bis zur Beendigung der Maßnahme wird als Bewilligungszeitraum bezeichnet. Eine Maßnahme gilt dann als vollständig durchgeführt, wenn der entsprechende Gegenstand tatsächlich geliefert und das Fahrzeug damit ausgerüstet oder die vertragliche Leistung in Anspruch genommen wurde. Die Rechnung für die Maßnahme muss vollständig gezahlt worden sein. Der Antragsteller hat dafür fünf Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids Zeit. Den Nachweis hat der Antragsteller erst nach der Durchführung zu erbringen. Dafür muss er den sogenannten Verwendungsnachweis, d.h. den Antrag auf Auszahlung und das Kontrollformular über das eService Portal einreichen.
Zahlungsnachweise sind ausschließlich nach Aufforderung durch das Bundesamt vorzulegen. Dabei ist es wichtig, dass der tatsächliche Geldfluss nachgewiesen wird z.B. durch Kontoauszüge, Online-Banking Quittungen, Einzelüberweisungsbestätigungen oder Umsatzaufstellungen. Rechnungen sind nicht zulässig.
Für längerfristige Verträge wie z.B. Mietverträge kann ein Formblatt eingereicht werden, um den Zeitraum für die Durchführung bis maximal bis zum 31.12.2019 zu verlängern. Die Vertragslaufzeit selbst kann auch länger andauern. Das Einreichen des Verwendungsnachweises muss dann bis spätestens 02.03.2020 erfolgen. Für Verträge die erst 2019 abgeschlossen werden, gilt jedoch auch die 5-Monatsfrist.